Verbraucherinsolvenz
Im Vorfeld eines Insolvenzantrags sollte erwogen werden, ob
unter Nutzung gesetzlicher Spielräume und Gestaltungen
der Lebenssachverhalte eher ein Antrag auf Verbraucher- oder
Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) gestellt werden kann
oder muss. Die Voraussetzungen und Folgen der einen oder anderen
Insolvenzform können maßgeblichen Einfluss auf
die Lebensqualität während des Insolvenzverfahrens
selbst und für den Zeitraum der sogenannten, sechsjährigen
Wohlverhaltensphase haben. Zu ermitteln sind auch die Möglichkeiten,
vorzeitiger Abkürzung der Wohlverhaltensphase. Die Folge
wäre eine frühzeitigere Herbeiführung der Befreiung
von allen Restschulden (Restschuldbefreiung).
Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit
(Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene
Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig
an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.
Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern
Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten
zu befreien. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen
und Verbraucher sowie ehemals gewerblich Tätige, die
weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger haben
und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen, legt die Insolvenzordnung besondere Regeln fest.
Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche
Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich.
Nach der SteIlung des Insolvenzantrags prüft das Gericht
nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan
Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des
Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung
des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht
über die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens.
Antrag auf Restschuldbefreiung
Neben dem Antrag auf Insolvenzeröffnung hat die Schuldnerin
oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der
Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305
Abs. 1 Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur
Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem besonderen Merkblatt,
das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag
auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend
mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden.
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht
Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen
sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem
Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich
allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen.
Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche
laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder
für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt
werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung
legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest. Für
den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
gelten besondere Regeln. |