Krisenfrüherkennung, Abgrenzung eingetretener
Insolvenz,
Sanierungsmöglichkeiten
Grundlage dieser Beratung sind ausgewählte Methoden der
Krisenfrüherkennung. Wir prüfen die drohende Handlungsunfähigkeit
im finanzwirtschaftlichen Bereich, verbunden mit Insolvenzgefahren.
Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit
und Sanierungsmöglichkeiten
Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der
Prüfung lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität
jedes Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte
Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden
Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B.
bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüchen,
Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien,
Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent.
Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei
Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung
ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen
Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung
erfolgen. Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ist die Wahl des zutreffenden
Bewertungsmaßstabs. Die Fortführung des Unternehmens
ist zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich ist. Die Fortführungsprognose hängt unter anderem
von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept ab, welches verschiedene
Verläufe vorsehen kann. Änderungen im Unternehmenskonzept
führen auch zu Konsequenzen für die Finanzplanung
und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft nähert
sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit,
sofern diese nicht schon eingetreten ist. Eine Gesellschaft
ist sanierungsfähig, wenn sich aus dem Finanzplan langfristig
ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt.
Wegen der abweichenden Beurteilung einer Überschuldung seit 18.10.2008 (Änderung infolge Finanzkrise und Finanzmarktstabilisierungsgesetz) können Sie sich auf der Seite/Schaltfläche "Überschuldung" genauer informieren.
Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
März 2012 ist teilweise das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltungen durchgeführt werden. Während eines Zeitraums von drei Monaten sind Vollstreckungen ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter kann von dritter Seite nicht eingesetzt werden. Ein Schutzschirmverfahren ist sogar möglich, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.
Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung/ Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.
Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/
Vorstand/
Einzelunternehmer)
Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung
sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten
nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/
Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise
und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den
anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den
rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter
ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer
Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva
verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich
eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse
zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht
zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes
Zögern - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt
der vorgenannten Insolvenzgründe - die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen
Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen
Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.
Für Einzelunternehmer gelten entsprechende Vorschriften
in eingeschränktem Umfang.
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