Sie haben die Möglichkeit, im Vorfeld einer Beauftragung
zunächst eine umfassende Grundberatung in Anspruch zu nehmen.
Sie bietet Ihnen im Rahmen einer gemeinsamen, umfangreichen
Ermittlung des ganzheitlich zu beurteilenden Sachverhalts schon
eine erste strategische Gesamtschau der sich daraus für
Sie ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Situation. Die
unter Gläubigerberatung dargestellten einzelnen Beratungsthemen
sind je nach Sachlage Bestandteil der umfassenden Grundberatung
zu diesem Beratungsbereich. Nach einer Grundberatung wissen
Sie,
· welche vertraglichen und gesetzlichen
Pfand- und Eigentumsrechte an Sicherheiten welche
Priorität im Verhältnis zueinander und untereinander
haben,
· welche
konkreten Voraussetzungen für und gegen eine erfolgreiche
Durchsetzung notwendig
und nach erster Einschätzung gegeben sind,
· welche
konkreten Durchsetzungs- und /oder Sicherungsmöglichkeiten
unter Berücksichtigung
der Situation des Kunden für Sie bestehen,
· welchen
Status Ihre vertraglichen und gesetzlichen Pfand- und Eigentumsrechte
bei
eintretender/ eingetretener Kundeninsolvenz
haben,
· welche
Gestaltungen in vorgenannter Situation noch möglich sind,
· wie
Sie Rechtssicherheit vorgenannter Gestaltungen erreichen und
Anfechtungen durch
potentielle Insolvenzverwalter/Treuhänder oder Gläubiger
vermeiden können,
· welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen die Gründung und /oder Teilnahme an einem
(vorläufigen) Gläubigerausschuss gibt und
· ob
eine weitergehende Beratung oder Vertretung in welchem Umfang
geboten ist,
· welche
Chancen und Risiken eine solche Beauftragung nahe legen und
ob sie als wirtschaftlich
sinnvoll zu erachten ist,
· oder
das ausführliche Erstberatungsgespräch Ihnen schon
eine ausreichende Grundlage für Ihr
weiteres Vorgehen gibt,
· oder
Sie den Mittelweg eigenen Handelns, im Hintergrund nur nach
Bedarf mit uns abgestimmt,
um die richtigen Schritte zu gehen, wählen.
Wir führen mit Ihnen, sofern relevant unter Einbeziehung
von Verträgen, wenn diese nicht ausdrücklich vorliegen,
anhand von gewechselter Korrespondenz, Kauf- und Liefervereinbarungen,
Lieferscheinen usw., auf Wunsch auch unter Teilnahme Ihrer vertrauten
Berater ein leistungsorientiertes Beratungsgespräch. Dabei
geht es um die Vorprüfung tatsächlicher und rechtlicher
Fragen sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Sinne verschiedener,
strategischer Möglichkeiten.
Gesetzs zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Seit März 2012 sind die Rechte und Möglichkeiten von Gläubigern wesentliche gestärkt worden. Insbesondere hat der Insolvenzrichter grundsätzlich keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss, der zum Beispiel einen selbst ausgesuchten Insolvenzverwalter verbindlich einsetzen lassen kann.
Die Erweiterung des Planverfahrens um gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Sanierung geben den Gläubigern erhebliche Gestaltungsräume, wie Debt-to-Equity-Swap bis zur kompletten Änderung der Gesellschafterstrukturen. Alt-Gesellschafter können seit der Gesetzesänderung per Insolvenzplan zum Austritt aus der Gesellschaft gezwungen werden.
Auch Gegenmaßnahmen zu Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltungen, im Falle von deren Missbrauch, sind von Gläubigerseite denkbar.
Schließlich prüfen wir im eröffneten Insolvenzverfahren, ob sich eine Forderungsanmeldung wirtschaftlich lohnt und rechtlich durchsetzbar ist.
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