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Sicherheiten Gestaltung |
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Gläubigerrechte vor und in der Kundeninsolvenz
- Primäre Sicherung
Die primäre Sicherung betrifft den Erhalt Ihres Eigentums
an Sachen, Rechten oder auch an geistigem Eigentum. In diesem
Zusammenhang können Bedingungen mit Übertragungsgeschäften
verknüpft werden, von deren Eintritt die Übertragung
von Sachen, Rechten oder auch an geistigem Eigentum abhängig
gemacht wird. Ein bekanntes Beispiel stellt der Vorbehalt des
Eigentums an genannten Wirtschaftsgütern bis zur Zahlung
des vereinbarten Kaufpreises dar. Es gibt verschiedene Formen
von Eigentumsvorbehalten mit ebenso unterschiedlichen Wirkungen
vor und in der Kundeninsolvenz. Sollte der Kunde bereits insolvent
sein, gilt es unverzüglich zu handeln, beginnend mit Ihrem
Auskunftsrecht zum Verbleib Ihres Wirtschaftsguts. Ein Insolvenzverwalter
geht zunächst davon aus, dass alles was er vorfindet zur
Masse gehört. Er ist auf eine zuverlässige Warenwirtschaft
Ihres Kunden oder dessen Aussagen zu Fremdeigentum angewiesen.
Schon während der Anordnung vorläufiger Verwaltung
stellt sich die Frage, ob ihr Kunde noch im Rahmen seiner von
Ihnen typischerweise bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
erteilten Inkassoermächtigung Ihre Wirtschaftsgüter
veräußern darf. Auch die Unterscheidbarkeit und Identifizierung
Ihrer Wirtschaftsgüter beim Kunden können sich als
sehr schwierig oder unmöglich erweisen. In solchen Fällen
bieten sich aus Gründen wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit
die Bildung von Gläubiger-Pools an. Die Sicherung beginnt
bei der Gestaltung Ihrer Eigentumsrechte als zwingende Voraussetzung
und endet bei deren Geltendmachung im Sinne von Aussonderungen
oder Sondervereinbarungen zur Verwertung mit einem Insolvenzverwalter.
Sollte entgegen Ihrer Stellung als gesicherter Eigentümer
das Wirtschaftsgut veräußert worden sein, wird eine
sogenannte Ersatzaussonderung oder persönliche Ersatzpflicht
der handelnden Personen Inhalt unserer Beratung sein. Lösbare
Herausforderungen stellen auch Verbindungen und Vermischungen
ihrer Handelsware, zum Beispiel im Baugewerbe dar.
Gestaltung von Gläubigerrechten vor und
in der Kundeninsolvenz - Sekundäre Sicherung
Die sekundäre Sicherung betrifft Ihre aus einem Rechtsgeschäft
resultierende Forderung. Hier kommen verschiedene Formen der
Forderungsabtretung zur Sicherheit in Betracht. Dies gilt sowohl
für bereits entstandene als auch zukünftig erst entstehende
Forderungen. Zukünftige Forderungen werden zum Beispiel
in Verbindung mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt
abgetreten. Dadurch haben Sie ein Recht auf die sich aus der
Veräußerung Ihres Kunden ergebende Kaufpreisforderung
gegen dessen Endkunden. Eine Abtretung zur Sicherheit begründet
grundsätzlich nur ein Pfandrecht. Es stellt eine geringere
Sicherung als die des Wirtschaftsguts selbst dar. Ein Pfandrecht
erlaubt lediglich die sogenannte Absonderung in einer Kundeninsolvenz.
Es ist ein vertragliches Pfandrecht, dessen Gestaltung von verschiedenen
Rahmenbedingungen abhängt. Unter die vertraglich zu vereinbarenden
Pfandrechte fallen auch Sicherungsübereignungen von Gegenständen,
wie Maschinen usw.. Pfandrechte, welche auch kraft Gesetzes
entstehen können, wie beispielsweise das eines Vermieters,
Verpächters oder Werkunternehmers gewähren ebenfalls
ein Absonderungsrecht. Der Absonderungsanspruch ist auf den
Gegenwert offener Forderungen, des Werklohns, des Miet- oder
Pachtzinses gerichtet. Deren Realisierung erfolgt in einer Kundeninsolvenz
in der Regel durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Eine
selbständige Realisierung einer Forderungsabtretung durch
Sie selbst setzt das Recht deren Offenlegung bei den Drittschuldnern
voraus. |
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