Früherkennung und Sanierungsmöglichkeiten
vor Eintritt der Krise
Wir prüfen die drohende
Handlungsunfähigkeit im finanzwirtschaftlichen Bereich,
verbunden mit Insolvenzgefahren anhand strategischer Frühwarnmerkmale.
Eine strategischen Frühwarnung liegt bereits in der Beobachtung
des Wettbewerbs, Veränderungen des Kaufverhaltens der Abnehmer
usw. Wir greifen auf operative Warnsysteme sogenannter harter
Informationen über Erfolg und Zahlungsfähigkeit zurück,
vornehmlich die Bilanzanalyse unter Einbeziehung spezifischer
Kennzahlen. Auch Unternehmensberatungen nehmen unsere Dienste
zur Absicherung von Grundlagen und Zielen ihrer Aufgaben in
Anspruch. Umgekehrt ziehen wir Unternehmensberatungen nach Absprache
mit unseren Auftraggebern mit dem Ziel einer ebenso professionellen
Bearbeitung der leistungs- und finanzwirtschaftlichen Lösungen
sowie Optimierung von Arbeits- und Produktionsabläufen
usw. auf Wunsch hinzu.
Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
März 2012 ist teilweise das genannte Gesetz (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter unter bestimmten Umständen keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren (Vollstreckungen sind über einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen) in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können.
Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.
Sanierungsmöglichkeiten nach Eintritt
der Krise
Wurde mit ausgewählten Methoden der Krisenerkennung Überschuldung und /oder Zahlungsunfähigkeit festgestellt (Sachverständigengutachten mit Fortführungsprognose), haben die Organe (Geschäftsführer/Vorstand) von Kapitalgesellschaften
3 Wochen Zeit, eine Sanierung umzusetzen, bevor die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens beantragt werden muss. Sind Überschuldung
und /oder Zahlungsunfähigkeit nicht bereits in der Vergangenheit
eingetreten, ist in der Regel der dreiwöchige Zeitraum
abgelaufen. Wenn dies nicht der Fall ist, können Möglichkeiten
einer Sanierung erwogen werden.
Zu Beginn jeder Sanierung steht zwingend
die Prüfung der Sanierungswürdigkeit und -fähigkeit.
Ist sie gegeben, sind kurzfristig wirkende
Instrumentarien zur Wiederherstellung von Liquidität
und/oder Vermögen gefragt. Um nur einige zu nennen: Liquiditätsschöpfung
und -stärkung durch Stundungen und/oder (Teil-) Erlass
von Forderungen, Factoring, Veräußerung nicht betriebsnotwendigen
Vermögens, Sale and Lease Back, Sanierungsdarlehen, Zufluss
neuen Kapitals (Venture-, Mezzanin-, Risikokapitalgeber), stille
Beteiligungen, Wandelschuldverschreibungen, Sanierungsgenusscheine,
Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital, Rangrücktritt,
Schuldübernahme. Mittelfristig sind Kapitalherabsetzungen
kombiniert mit einer Kapitalerhöhung und weitere Alternativen
im Bereich der Umwandlungen (Verschmelzung und Spaltung) denkbar.
Langfristig kann auch über Steuergestaltung oder ein gerichtliches
Insolvenzplanverfahren saniert werden.
Ist der Unternehmensträger, eine juristische Person (z.
B. GmbH, AG) nicht sanierbar, ist die Übertragung sowohl des Betriebs oder Teilen davon als auch des Vermögens
auf eine Auffang- oder eine zwischenzeitliche Betriebsgesellschaft
zu erwägen. Langfristige Dauerschuldverhältnisse,
wie Mietverträge mit Überkapazitäten oder anderweitige,
auf Dauer nicht profitable Kundenverträge bieten häufig
Anlass hierzu. Man spricht von einer sogenannten übertragenden
Sanierung. Überkapazitäten im Personalbereich erfordern
anderweitige Maßnahmen. Neben mittelfristig wirkenden
gibt es kaum bekannte, kurzfristig wirksame Personalmaßnahmen
in Form von Übertragung des Personalbestandes auf bund-
und länderfinanzierte Beschäftigungsgesellschaften (Qualifizierungsgesellschaften).
Führen Sanierungsbemühungen nicht zur Beseitigung
einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, hat
der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes Zögern
- spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der vorgenannten
Insolvenzgründe - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu beantragen. Verstöße gegen Handlungs- und Mitwirkungspflichten
sind mit strengen strafrechtlichen
Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.
Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Solange nur Überschuldung vorliegt, was das Vorliegen einer Krise im rechtlichen Sinne bedeutet, jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit, gilt das vorstehende zur Sanierungsmöglichkeit mittels Schutzschirmverfahren auch innerhalb der Krise. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung (ESUG) die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.
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