Insolvenzprüfung (Überschuldung/
Zahlungsunfähigkeit/ Fortführung),
Sanierungsmöglichkeiten (Schutzschirm mit Eigenverwaltung/ Insolvenzplan)
sowie Analyse verwirklichter/drohender
(persönlicher) Haftungsrisiken
mit strategischer Entscheidungshilfe
Prüfung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit
und Sanierungsmöglichkeiten
Ein allgemein gültiger Zeitpunkt zur Vornahme der Prüfung
lässt sich nicht bestimmen. Die Individualität jedes
Unternehmens erfordert stets eine am Einzelfall orientierte
Entscheidung. Der Übergang von vereinzelt vorliegenden
Krisensymptomen in eine Unternehmensgefährdung wird z.B.
bei Verlusten in Jahres- und Zwischenabschlüssen, Umsatzeinbrüche,
Forderungsausfällen, ausgeschöpften Kreditlinien,
Zahlungsstockungen und Liquiditätsproblemen transparent.
Eine Überschuldungsprüfung muss spätestens bei
Vorliegen des Ausweises eines nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrages, welcher eine buchmäßige Überschuldung
ausdrückt, Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
oder Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen
Verlusten, unabhängig von der Art einer evtl. Besicherung
erfolgen.
Von besonderer Bedeutung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung
ist die Wahl der zutreffenden Bewertungsmaßstäbe.
Die Fortführung des Unternehmens ist zugrunde zu legen,
wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich
ist. Die Fortführungsprognose hängt unter anderem von Zielvorstellung und Unternehmenskonzept
ab, welches verschiedene Verläufe vorsehen kann. Die in
diesem Rahmen vielfältigen Variationsmöglichkeiten
hängen im Wesentlichen von der Krisenursache sowie vom
Stand und Ausmaß der Unternehmenskrise ab. Änderungen
im Unternehmenskonzept führen auch zu Konsequenzen für
die Finanzplanung und -kraft. Durch die Prüfung der Ertrags- und Finanzkraft
nähert sich die Prognose dem Sachverhalt der drohenden
Zahlungsunfähigkeit, sofern diese nicht schon eingetreten
ist. Eine Gesellschaft ist sanierungsfähig, wenn sich aus
dem Finanzplan langfristig ein Überschuss der Einnahmen
über die Ausgaben ergibt.
Pflichten des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer/
Vorstand/
Einzelunternehmer)
Während einer Unternehmenskrise muss die Unternehmensleitung
sehr sorgfältig Ihren Handlungs- und Mitwirkungspflichten
nachkommen. Sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers/
Vorstands anzuwenden und ist auch in einer Gesellschaftskrise
und im Insolvenzfall verpflichtet, die Gesellschaft nach den
anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und den
rechtlichen Bestimmungen zu führen. Als ordentlicher Geschäftsleiter
ist der gesetzlichen Vertreter verpflichtet, laufend die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer
Krise, muss er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Stand der Aktiva und Passiva
verschaffen. Aufgrund dieser Aufstellung hat er unverzüglich
eine eingehende Analyse vorzunehmen oder eine fachkundige Fremdanalyse
zu veranlassen. Führen Sanierungsbemühungen nicht
zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes
Zögern - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt
der vorgenannten Insolvenzgründe - die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen
Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen
Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen. |