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Insolvenzstrafrecht und Verteidigung |
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Soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer/
Vorstand oder Einzelunternehmer oder auf andere Weise Beteiligter
in ein Ermittlungsverfahren geraten oder bereits angeklagt sind
wegen des Verdachts in Sachen
· Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
· Insolvenzverschleppung
· Verletzung
der Buchführungspflicht
· Eingehungsbetrug,
Untreue
· Bankrott
(Beiseiteschaffen, Verschleuderung von Vermögensbestandteilen)
· Gläubigerbegünstigung/
Abgrenzung erlaubte Zahlungen in der Krise
· Schuldnerbegünstigung
kommt es maßgeblich auf die Beurteilung insolvenzrechtlicher
Sachverhalte an. Die genannten Taten knüpfen grundsätzlich
am Vorliegen von Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit
an. Deren Feststellung und der die genaue Ermittlung des Zeitpunkts
des Eintritts einer Krise sind von grundlegender Bedeutung für
eine sachgerechte Verteidigung. Insolvenzgutachten und sachverständige Aussagen fertigen wir regelmäßig
für Gerichte und private Auftraggeber.
Subjektive Hintergründe, welche in der Beurteilung der
Staatsanwaltschaft keinen Eingang gefunden haben sind in die
Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht mit einzuarbeiten. Oft
sind Anzeigen wie Beschuldigungen nur oberflächlich von
den Strafverfolgungsbehörden ermittelt.
Damit erhöht sich auf Ihrer Seite entsprechend die Notwendigkeit
zur Richtigstellung um ungerechtfertigte Tatvorwürfe zu
entkräften. Diese Diskrepanz arbeiten wir mit Ihnen auf.
Zur Vereinfachung kann auch ein Vorgespräch mit der Staatsanwaltschaft
geboten sein. Damit können dann Zeit und Kosten gespart
werden.
Insgesamt gilt, dass nahezu alle oben genannten Straftaten
bereits verwirklicht sind, wenn aus laienhafter Sicht noch kein Anlass
dafür gegeben zu sein scheint. Beim Verdacht wegen Veruntreuen
und Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist beispielsweise nicht
entscheidend, dass Löhne und Gehälter generell nicht
mehr bezahlt wurden. Auch ohne Zahlung wird zunächst von
einer strafbaren Handlung ausgegangen. Als anderes Beispiel
sei genannt, dass eine Ressortteilung innerhalb einer mehrköpfigen
Geschäftsführung oder eines Vorstandes zum Zeitpunkt
der Krise keine Entlastung bietet.
Sollte nicht sämtliche Tatvorwürfe ausgeräumt
werden können, einigen wir uns in der Regel, ohne es zu
einer mündlichen Hauptverhandlung mit Staatsanwalt und
Richter kommen zu lassen auf ein Strafmass unterhalb einer Vorstrafe,
zahlbar in Geld. Ist auch das nicht möglich, empfehlen
wir Ihnen im eröffneten Hauptverfahren die Hinzuziehung
eines Fachanwalt für Strafrecht. Dessen
prozesstaktische Qualifikation als Strafverteidiger ist entscheidend
für unsere wiederholte Zusammenarbeit. Es gehört zu
unserem Selbstverständnis, dass jeder nur das machen soll,
was er auf höchster Expertise als Spezialisierung nachweisen
kann. |
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