Schutzschirmverfahren
Die Änderungen in §§ 270 ff. Ins0 sehen die Möglichkeit eines
· dreimonatigen Eigenverwaltungsverfahrens des Schuldner
· unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalter
· möglich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.
Das Schutzschirmverfahren dient der eigenen Entwicklung eines Insolvenzplans durch den Schuldner. Die beabsichtigte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies hat eine geeignete Person zu bescheinigen (Fachanwalt für Insolvenzrecht).
Das Vorschlagsrecht hinsichtlich des Insolvenzverwalters liegt beim Schuldner. Das Gesetz sieht es als Regel an, dass das Gericht dem Vorschlag zu entsprechen hat. Als Ausnahme gilt die Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters, die das Gericht bei mangelnder Eignung schriftlich begründen muss.
Wirkung erlangt der Schutzschirm durch die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag
· Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu untersagen oder
einstweilen einzustellen.
Während der dreimonatigen Eigenverwaltung darf außerdem
· weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt,
· noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen werden,
wie bis zur Gesetzesänderung üblich.
Sanierungsfähige Unternehmen sollten daher die Möglichkeit prüfen, im Rahmen des Schutzschirmverfahrens
· unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters
· frei von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
· in Eigenverwaltung binnen maximal drei Monaten einen Insolvenzplan
ausarbeiten zu können.
Beratungsangebot
· Strategien zur Restrukturierung und deren Umsetzung
· Übernahme der Organfunktion im Vorfeld eines Antrags zur Eigenverwaltun
· Sachwalter im Schutzschirmverfahren
· Bescheinigung nach § 270b InsO
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