Antrag auf Restschuldbefreiung
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht
Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen
sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem
Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich
allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen.
Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche
laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder
für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt
werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung
legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest. Für
den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
gelten besondere Regeln.
Zu ermitteln sind auch die Möglichkeiten, vorzeitiger
Abkürzung der Wohlverhaltensphase. Die Folge wäre
eine frühzeitigere Herbeiführung der Befreiung von
allen Restschulden (Restschuldbefreiung)
Neben dem Antrag auf Insolvenzeröffnung hat die Schuldnerin
oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der
Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305
Abs. 1 Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur
Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem besonderen Merkblatt,
das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag
auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend
mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden. |