Kauf eines Betriebes oder Teilbetriebes,
einzelner oder einer Gesamtheit von Vermögenswerten
Wir können aus eigener Erfahrung die echten und die Scheinargumente
einordnen, welche Verwalter verwenden, um Massen best möglich
zu veräußern. Wir wissen auch bis zu welcher Höhe
ein größeres oder kleineres Eigeninteresse bestimmend
ist. Dies hängt mit der Masse als Bemessungsgrundlage
für die Vergütung zusammen. Auch die Enthaftung
des Verwalters aus laufenden, zur Masse zu erfüllenden
Verträgen nebst dem Risiko persönlicher Haftung
eines Insolvenzverwalters daraus, da die Haftungsbegrenzung
der GmbH oder AG nicht zu seinen Gunsten wirkt, kann ein unausgesprochenes
Argument zur Reduzierung eines unangemessenen Angebots sein.
Unsere praktischen Einblicke in Zusammenhänge und Abläufe
eines Insolvenzverfahrens stellen strategische Aspekte eines
bestmöglichen Erwerbs unter Meidung einschlägiger
Risiken dar.
In der Regel werden nicht die Gesellschaftsanteile einer
insolventen Unternehmung erworben, da damit sämtliche
Verbindlichkeiten des Unternehmens verbunden sind, welche
zu dessen Insolvenz geführt haben. Nur in Ausnahmefällen
ist dieses gewollt, betriebswirtschaftlich sinnvoll und zudem
steuerlich nutzbar.
Bei Interesse an einem insolventen Unternehmen sollte grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass man lediglich verschiedene
Vermögenswerte (Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens)
erwirbt. Dabei kann es sich genauso um Einrichtungen und Ausstattungen
von Betriebsteilen handeln, wie auch den Erwerb einzelner
Gegenstände. Thema kann auch die Übernahme von immateriellen
Wirtschaftsgütern, wie Kundenstamm und Know How sein.
Je nachdem, ob es sich um ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren
handelt oder nur ein vorläufiges Verfahren (Insolvenzantrag
ist gestellt, eine Eröffnung oder Abweisung steht noch
aus), stellt sich bereits die Frage danach, welcher Zeitpunkt
der beste für einen Kauf ist. Je nach Verfahrensstand
knüpfen daran verschiedene Haftungsrisiken an, welche
bei richtiger Gestaltung ausgeschlossen werden können.
Außerdem ist zu berücksichtigen, unter welchen
Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt ein vorläufiger
oder endgültiger Insolvenzverwalter mit verbindlicher
Wirkung Rechtsgeschäfte abschließen kann.
Ziel der Gestaltung ist es, vorwiegend steuer- und handelsrechtliche
sowie arbeitsrechtliche Haftungsübergänge zu vermeiden.
Bei der Fortführung des Betriebs unter einem neuen Unternehmensträger
(z.B. GmbH, AG) sollte auch die alte Firma als möglichen
Geschäftsbezeichnung näherer Betrachtung unterzogen
werden. |