Beiderseitig noch ganz oder teilweise unerfüllte
Verträge des Kunden in Insolvenz
Der vertraglich vereinbarte und geschuldete Leistungsaustausch,
sei es aus Verkauf, Werk-, Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung
oder Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Leasing oder
Lizenzen, gesichert oder ungesichert kann ein- oder beidseitig
noch ganz oder teilweise unerfüllt sein. Im eröffneten
Insolvenzverfahren stellen sich Fragen zu Rechten und Pflichten
aus solchen Vertragsbeziehungen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen Ihres Kunden nimmt kraft Gesetzes
Einfluss auf das Vertragsverhältnis. Kündigungsfristen
ändern sich, Verträge sind zunächst teilweise
oder komplett nicht mehr durchsetzbar, Schadensersatzansprüche
(mit dem Status von Insolvenzforderungen) entstehen. Hierauf
gilt es mit den in dieser Situation noch beschränkt zur
Verfügung stehenden Gestaltungsmitteln zu reagieren. Denkbar
ist auch die Fortsetzung einer Vertragbeziehung mit dem Insolvenzverwalter.
Grundlage ist eine entsprechende Aufforderung an den Insolvenzverwalter,
welche ihn zur verbindlichen Stellungnahme verpflichtet. Auch
der Umgang mit gewünschten, an die neue Situation angepassten
Vertragsbedingungen, deren Durchsetzbarkeit und Möglichkeiten
stellen in diesem Zusammenhang einen regelmäßigen
Beratungsbedarf dar.
Gründung und Vertretung im Gläubigerausschuss
Nach der Gesetzesänderung vom März 2012 hat der Insolvenzrichter grundsätzlich keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben seither Schuldner und Gläubiger in der Hand. Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss, der zum Beispiel einen selbst ausgesuchten Insolvenzverwalter verbindlich einsetzen lassen kann.
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann durch
· den Schuldner,
· den vorläufigen Insolvenzverwalter oder
· einen Gläubiger
gerichtlich beantragt werden. Die gesetzliche Erweiterung des Planverfahrens um gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Sanierung geben den Gläubigern erhebliche Gestaltungsräume, wie Debt-to-Equity-Swap bis zur kompletten Änderung der Gesellschafterstrukturen. Alt-Gesellschafter können seit der Gesetzesänderung per Insolvenzplan zum Austritt aus der Gesellschaft gezwungen werden.
Bei allen nunmehr gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten wird es immer wieder zu Konstellationen kommen können, welche einzelnen Interessen zuwiderlaufen oder sich für einzelne Gläubiger nachteilig auswirken. Dies gilt auch wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Schutzschirmverfahren oder eine Eigenverwaltung vom betreffenden Schuldner missbraucht werden. Für diese Fälle sieht das Gesetz verschiedene Gegenmaßnahmen vor, im Schutzschirmverfahren:
· Aufhebungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
· Nachteilsantrag und
· Nachweis dass Zahlungsunfähigkeit anstelle nur drohender Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Gegenmaßnahmen sind auch möglich gegen den Beschluss einer Eigenverwaltung:
· Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung und
· Nachteilsantrag.
Offene Forderungen im eröffneten Insolvenzverfahren
Schließlich ist zu erwägen und prüfen, ob sich im eröffneten Insolvenzverfahren eine Forderungsanmeldung wirtschaftlich lohnt und diese rechtlich durchsetzbar ist. Prüfung und/ oder Durchsetzung sowie die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren beraten oder übernehmen wir.
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