Insolvenzgründe als Voraussetzung eines
Insolvenzantrags bei
Kapitalgesellschaften:
Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgründe als Voraussetzung
eines Insolvenzantrags bei
Einzelunternehmern, Freiberuflern
und Verbrauchern:
Zahlungsfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit
Nach § 15 a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
Wir können Ihren Insolvenzantrag rechtssicher bearbeiten und vorausschauend
formulieren. Eine interne Verordnung sieht vor, dass nahezu
sämtliche Insolvenzakten vom Insolvenzrichter zur obligatorischen
Prüfung eines Anfangsverdachts an die Staatsanwaltschaft
weiterzugeben sind. Von daher als auch von Seiten der Sozialversicherer und weiterer am Insolvenzverfahren beteiligter Institutionen
sind Haftungsinanspruchnahmen neben zivilrechtlichen Inanspruchnahmen infolge einer etwaigen Insolvenzverschleppung mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Daher sollte
die Formulierung eines Insolvenzantrags präventiv und
offensiv sein. Im Insolvenzantrag sollten die grundsätzlich
möglichen straf- und zivilrechtlichen Haftungen bereits
von Ihnen aus indirekt so angesprochen und kurz erläutert
werden, dass der verständige Leser und potentielle Anspruchsteller
auf der anderen Seite gleich erkennt, dass er Sie gar nicht
erst nicht mit Ermittlungsverfahren und Klagen überziehen
muss. Es sollte erkennbar sein, dass kein Grund dafür
vorliegt. Sollte gegen Sie ermittelt oder sollten Sie zivilrechtlich
verklagt werden, ist es sehr viel schwieriger aus der dann
zwangsläufigen Defensive heraus Vorwürfe auszuräumen.
Nicht zuletzt entstehen Ihnen bei einer solchen Verteidigung
persönlich Rechtsverfolgungskosten. Einen Insolvenzantrag
in Auftrag zu geben, kann Sie schützen und ist zudem
noch von der insolventen Kapitalgesellschaft zu zahlen.
Wenn nicht schon aufgrund der Feststellungen eines qualifizierten
Beraters feststeht, dass ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung
und/ oder Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern
zu stellen ist oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
freiwillig gestellt werden kann, legen wir nahe, das Vorliegen
dieser rechtlich zwingenden Voraussetzungen zunächst
zu klären. Wir bieten eine solche Prüfung im Rahmen
unserer Grundberatung einschließlich Vorprüfung Überschuldung/
Zahlungsunfähigkeit sowie Analyse verwirklichter/
drohender Haftungspotentiale mit strategischer Entscheidungshilfe und Beratung im Vorfeld
der Insolvenz an. Der
Inhalt vorgenannter Beratungsprodukte wird dann auf die Prüfung
der für die Stellung eines Insolvenzantrags notwendigen
Tatsachen beschränkt. Die Erfahrung erlaubt es, auch
ohne zeitlich sehr aufwendige, vertiefte Prüfung im Rahmen
dieses Beratungstermins weitestgehend auf der Grundlage eingesehener
Unterlagen eine Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit
festzustellen. In diesem Fall bereiten wir auf Wunsch einen
Insolvenzantrag vor.
Ein Insolvenzantrag wird nach Einreichung beim Insolvenzgericht
in der Regel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
auf das Vorliegen der Insolvenzgründe und eine die Kosten
eines Insolvenzverfahrens deckende Masse geprüft. Seinen
Auftrag erhält er vom zuständigen Richter. In diesem
Zusammenhang trifft er ebenfalls Feststellungen zu diversen
anderen Fragen eines obligatorischen Fragenkatalogs, welche
bei Kapitalgesellschaften in erster Linie auf die Inanspruchnahme
von Gesellschaftern gerichtet sind. Im Wesentlichen handelt
es sich dabei um die wirksame Erbringung und die gesetzlich
vorgeschriebene Erhaltung des Stammkapitals. Hieraus ergibt
sich in einer sehr großen Zahl der Fälle vollkommen
unerwartet, für die Gesellschafter überraschend
eine Inanspruchnahme durch den späteren Insolvenzverwalter.
Oft gehen diese lediglich auf fehlende oder mangelhafte Buchungen
in den monatlichen, nicht abgeschlossenen Auswertungen und
Steuerunterlagen zurück. Ein sorgfältig vorbereiteter
und formulierter Insolvenzantrag kann insoweit ansonsten sehr
viel größeren Aufwand und Kosten, welche dann vom
Betroffenen privat aufzubringen sind, vermeiden helfen. Ebenso
sind formell ausreichende, einfache Insolvenzanträge
nicht geeignet, weitere aufgrund Verordnung generell von den
Strafverfolgungsorganen typische, zu prüfende Fragen
so zu beantworten, dass ein sogenannter Anfangsverdacht schon
ausgeschlossen ist. Ein Anfangsverdacht hingegen begründet
ein Ermittlungsverfahren.
Stellt sich heraus, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden
muss oder freiwillig gestellt werden kann, können wir
Ihnen auch bei einer ordnungsgemäßen Liquidationen des Unternehmens zur Seite stehen.
Seit Änderung der Insolvenzordnung vom 01. März 2012 (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, sog. ESUG) bietet sich die Abwägung einer Sanierung an. |