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Liquidation von Unternehmen |
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Abgrenzung der Voraussetzungen solventer
oder insolventer Liquidation
Liquidationen von Unternehmen übernehmen wir sowohl als
Berater als auch von Amts wegen als gerichtlich bestellte Abwickler
(Liquidatoren). Letzteres nach vorheriger Absprache mit den
verantwortlichen Organen oder auch den interessierten Gesellschaftern
oder Aktionären. Eine wichtige Voraussetzung für jede
Übernahme einer Liquidation ist zunächst die Beurteilung
des Sachverhalts. Hierbei kommt es auf die Ermittlung der im
Rahmen der Liquidation abzuwickelnden Auftrags- und Rechtsverhältnisse
an. Von besonderem Interesse sind das Eigenkapital, offene Forderungen
und Verbindlichkeiten, der Bearbeitungsstand der handels- und
steuerrechtlichen Angelegenheiten sowie die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
mit dem Schwerpunkt lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Meldungen.
Ein Unternehmen aufgrund Beschluss der Gesellschafter-/Aktionärversammlung
oder Satzung still zu liquidieren setzt voraus, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Stellung
eines Insolvenzantrags besteht. Wenn nicht genügend liquide Mittel zur Bedienung
fälliger Verbindlichkeiten oder liquidierbares Vermögen
zur Bedienung weiterer, insgesamt noch zu berücksichtigender
Verbindlichkeiten vorhanden ist, liegt ein deutlicher Anhaltspunkt
für eine Insolvenz vor. Wir prüfen die drohende Handlungsunfähigkeit
im finanzwirtschaftlichen Bereich, verbunden mit Insolvenzgefahren.
Für diesen Fall legen wir Ihnen eine Grundberatung einschließlich Vorprüfung Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit
sowie Analyse verwirklichter/drohender Haftungspotentiale mit
strategischer Entscheidungshilfe nahe.
Was in einem Grenzfall zwecks Haftungsvermeidung,
-begrenzung gesetzlicher Vertreter, Einzelunternehmer, Gesellschafter,
Bürge und Grundschuldner zu tun ist, vermitteln wir auf
Wunsch ebenfalls.
Wir geben Ihnen unter Abwägung sämtlicher Interessen
und zu beachtenden Rahmenbedingungen Entscheidungshilfen zur
Liquidation und Unterstützung bei deren Umsetzung. |
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