Vorbereitung Insolvenzantrag |
Insolvenzgründe als Voraussetzung eines
Insolvenzantrags bei Nach § 15 a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Wir können Ihren Insolvenzantrag rechtssicher bearbeiten und vorausschauend formulieren. Eine interne Verordnung sieht vor, dass nahezu sämtliche Insolvenzakten vom Insolvenzrichter zur obligatorischen Prüfung eines Anfangsverdachts an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben sind. Von daher als auch von Seiten der Sozialversicherer und weiterer am Insolvenzverfahren beteiligter Institutionen sind Haftungsinanspruchnahmen neben zivilrechtlichen Inanspruchnahmen infolge einer etwaigen Insolvenzverschleppung mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Daher sollte die Formulierung eines Insolvenzantrags präventiv und offensiv sein. Im Insolvenzantrag sollten die grundsätzlich möglichen straf- und zivilrechtlichen Haftungen bereits von Ihnen aus indirekt so angesprochen und kurz erläutert werden, dass der verständige Leser und potentielle Anspruchsteller auf der anderen Seite gleich erkennt, dass er Sie gar nicht erst nicht mit Ermittlungsverfahren und Klagen überziehen muss. Es sollte erkennbar sein, dass kein Grund dafür vorliegt. Sollte gegen Sie ermittelt oder sollten Sie zivilrechtlich verklagt werden, ist es sehr viel schwieriger aus der dann zwangsläufigen Defensive heraus Vorwürfe auszuräumen. Nicht zuletzt entstehen Ihnen bei einer solchen Verteidigung persönlich Rechtsverfolgungskosten. Einen Insolvenzantrag in Auftrag zu geben, kann Sie schützen und ist zudem noch von der insolventen Kapitalgesellschaft zu zahlen. Wenn nicht schon aufgrund der Feststellungen eines qualifizierten Beraters feststeht, dass ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit freiwillig gestellt werden kann, legen wir nahe, das Vorliegen dieser rechtlich zwingenden Voraussetzungen zunächst zu klären. Wir bieten eine solche Prüfung im Rahmen unserer Grundberatung einschließlich Vorprüfung Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit sowie Analyse verwirklichter/ drohender Haftungspotentiale mit strategischer Entscheidungshilfe und Beratung im Vorfeld der Insolvenz an. Der Inhalt vorgenannter Beratungsprodukte wird dann auf die Prüfung der für die Stellung eines Insolvenzantrags notwendigen Tatsachen beschränkt. Die Erfahrung erlaubt es, auch ohne zeitlich sehr aufwendige, vertiefte Prüfung im Rahmen dieses Beratungstermins weitestgehend auf der Grundlage eingesehener Unterlagen eine Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit festzustellen. In diesem Fall bereiten wir auf Wunsch einen Insolvenzantrag vor. Ein Insolvenzantrag wird nach Einreichung beim Insolvenzgericht
in der Regel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
auf das Vorliegen der Insolvenzgründe und eine die Kosten
eines Insolvenzverfahrens deckende Masse geprüft. Seinen
Auftrag erhält er vom zuständigen Richter. In diesem
Zusammenhang trifft er ebenfalls Feststellungen zu diversen
anderen Fragen eines obligatorischen Fragenkatalogs, welche
bei Kapitalgesellschaften in erster Linie auf die Inanspruchnahme
von Gesellschaftern gerichtet sind. Im Wesentlichen handelt
es sich dabei um die wirksame Erbringung und die gesetzlich
vorgeschriebene Erhaltung des Stammkapitals. Hieraus ergibt
sich in einer sehr großen Zahl der Fälle vollkommen
unerwartet, für die Gesellschafter überraschend
eine Inanspruchnahme durch den späteren Insolvenzverwalter.
Oft gehen diese lediglich auf fehlende oder mangelhafte Buchungen
in den monatlichen, nicht abgeschlossenen Auswertungen und
Steuerunterlagen zurück. Ein sorgfältig vorbereiteter
und formulierter Insolvenzantrag kann insoweit ansonsten sehr
viel größeren Aufwand und Kosten, welche dann vom
Betroffenen privat aufzubringen sind, vermeiden helfen. Ebenso
sind formell ausreichende, einfache Insolvenzanträge
nicht geeignet, weitere aufgrund Verordnung generell von den
Strafverfolgungsorganen typische, zu prüfende Fragen
so zu beantworten, dass ein sogenannter Anfangsverdacht schon
ausgeschlossen ist. Ein Anfangsverdacht hingegen begründet
ein Ermittlungsverfahren. |