Grundberatung Gläubiger |
Sie haben die Möglichkeit, im Vorfeld einer Beauftragung
zunächst eine umfassende Grundberatung in Anspruch zu nehmen.
Sie bietet Ihnen im Rahmen einer gemeinsamen, umfangreichen
Ermittlung des ganzheitlich zu beurteilenden Sachverhalts schon
eine erste strategische Gesamtschau der sich daraus für
Sie ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Situation. Die
unter Gläubigerberatung dargestellten einzelnen Beratungsthemen
sind je nach Sachlage Bestandteil der umfassenden Grundberatung
zu diesem Beratungsbereich. Nach einer Grundberatung wissen
Sie, ·welche vertraglichen und gesetzlichen Pfand- und Eigentumsrechte an Sicherheiten welche Priorität im Verhältnis zueinander und untereinander haben, · welche konkreten Voraussetzungen für und gegen eine erfolgreiche Durchsetzung notwendig und nach erster Einschätzung gegeben sind, · welche konkreten Durchsetzungs- und /oder Sicherungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Situation des Kunden für Sie bestehen, · welchen Status Ihre vertraglichen und gesetzlichen Pfand- und Eigentumsrechte bei eintretender/ eingetretener Kundeninsolvenz haben, · welche Gestaltungen in vorgenannter Situation noch möglich sind, · wie Sie Rechtssicherheit vorgenannter Gestaltungen erreichen und Anfechtungen durch potentielle Insolvenzverwalter/Treuhänder oder Gläubiger vermeiden können, · welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen die Gründung und /oder Teilnahme an einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss gibt und · ob eine weitergehende Beratung oder Vertretung in welchem Umfang geboten ist, · welche Chancen und Risiken eine solche Beauftragung nahe legen und ob sie als wirtschaftlich sinnvoll zu erachten ist, · oder das ausführliche Erstberatungsgespräch Ihnen schon eine ausreichende Grundlage für Ihr weiteres Vorgehen gibt, · oder Sie den Mittelweg eigenen Handelns, im Hintergrund nur nach Bedarf mit uns abgestimmt, um die richtigen Schritte zu gehen, wählen. Wir führen mit Ihnen, sofern relevant unter Einbeziehung von Verträgen, wenn diese nicht ausdrücklich vorliegen, anhand von gewechselter Korrespondenz, Kauf- und Liefervereinbarungen, Lieferscheinen usw., auf Wunsch auch unter Teilnahme Ihrer vertrauten Berater ein leistungsorientiertes Beratungsgespräch. Dabei geht es um die Vorprüfung tatsächlicher und rechtlicher Fragen sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Sinne verschiedener, strategischer Möglichkeiten. Gesetzs zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Seit März 2012 sind die Rechte und Möglichkeiten von Gläubigern wesentliche gestärkt worden. Insbesondere hat der Insolvenzrichter grundsätzlich keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss, der zum Beispiel einen selbst ausgesuchten Insolvenzverwalter verbindlich einsetzen lassen kann. Die Erweiterung des Planverfahrens um gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Sanierung geben den Gläubigern erhebliche Gestaltungsräume, wie Debt-to-Equity-Swap bis zur kompletten Änderung der Gesellschafterstrukturen. Alt-Gesellschafter können seit der Gesetzesänderung per Insolvenzplan zum Austritt aus der Gesellschaft gezwungen werden. |